Die europäische Wassercharta

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Die europäische Wassercharta

 Im Oktober 1967 verabschiedete der Europarat die am 6. Mai 1968 in verkündete EUROPÄISCHE WASSERCHARTA. Diese Grundsatzerklärung regelt eine korrekte Wasserbewirtschaftung, die in 12 Artikeln ausgeführt wird:

  • 1. Es gibt kein Leben ohne Wasser. Wasser ist eine unentbehrliche Quelle für jede menschliche Tätigkeit.

  • 2. Wasser ist nicht unerschöpflich. Es muss bewahrt, überwacht und, wenn möglich, vermehrt werden.

  • 3. Wer Wasser verschmutzt, bedroht menschliches Leben und das aller anderen Lebewesen, die von diesem Gut abhängen..

  • 4. Die Wasserqualität muss gut genug für jede Art der Verwendung sein, vor allem muss sie den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit genügen.

  • 5. Wenn das Abwasser ins Abflusssystem kommt, muss es in einem Zustand sein, der spätere Verwendung nicht unmöglich macht.

  • 6. Es ist notwendig, die Pflanzenwelt, besonders die Wälder, zu bewahren, um den Wasserkreislauf zu erhalten..

  • 7. Die Wasserressourcen müssen geschützt werden.

  • 8. Der richtige Einsatz von Wasser muss durch die entsprechenden Behörden geplant werden.

  • 9. Der Schutz des Wassers muss mit verstärkter Forschung, der Ausbildung von Experten und mit entsprechender öffentlicher Information um ein Vielfaches verbessert werden..

  • 10. Wasser ist ein Allgemeingut. Sein Wert muss von allen anerkannt werden. Jeder Mensch hat die Pflicht, Wasser zu sparen und es mit Sorgfalt zu verwenden..

  • 11. Es ist wichtiger, die Grundlage für den sorgsamen Umgang mit Wasser direkt bei den natürlichen Wasservorkommen zu schaffen, als innerhalb politischer und administrativer Grenzen.

  • 12. Wasser hat keine Grenzen. Es ist ein Allgemeingut, für dessen Schutz internationale Zusammenarbeit notwendig ist.

 

Adjuntos:

Descargar este adjunto (R_00041.pdf)Descargar Carta Europea del Agua

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